{"id":212,"date":"2009-12-05T19:29:47","date_gmt":"2009-12-05T18:29:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.weldergoven.de\/wordpress\/?page_id=212"},"modified":"2010-01-30T20:51:52","modified_gmt":"2010-01-30T19:51:52","slug":"vereinssatzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.weldergoven.de\/?page_id=212","title":{"rendered":"Vereinssatzung"},"content":{"rendered":"<h5><span style=\"text-decoration: underline;\">Satzung der Interessengemeinschaft Weldergoven e.V vom 12. April 2008<\/span><\/h5>\n<p><span class=\"pdfdoc\"><a title=\"Vereinssatzung als PDF ansehen\" href=\"https:\/\/www.weldergoven.de\/wp-content\/uploads\/PDFs\/Vereinssatzung2008-04-12.pdf\" rel=\"width:900,height:750\"  target=\"_blank\" class=\"wmp\" id=\"wmp1\">Vereinssatzung als PDF<\/a><\/span><\/p>\n<h5>\u00a7 1 Name und Sitz<\/h5>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eInteressengemeinschaft Weldergoven e.V.\u201c (IGW). Er hat seinen Sitz in Hennef-Weldergoven, Rhein-Sieg-Kreis. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.<\/p>\n<h5>\u00a7 2 Zweck<\/h5>\n<p>Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der Heimatpflege und des d\u00f6rflichen Gemeinschaftswesens in Weldergoven. Ziele des Vereins sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Pflege der Dorfgemeinschaft und des Brauchtums<\/li>\n<li>Anlage und Erhaltung von gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen<\/li>\n<li>Vertretung der Interessen des Ortes in allen \u00f6ffentlichen Angelegenheiten<\/li>\n<li>Umwelt- und Naturschutz.<\/li>\n<\/ul>\n<h5>\u00a7 3 Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h5>\n<ol>\n<li>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der<br \/>\nAbgabenordnung. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/li>\n<li>Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/li>\n<li>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes f\u00e4llt das Vereinsverm\u00f6gen an die Stadt Hennef\/Sieg oder deren Rechtsnachfolgerin; es ist im Sinne von \u00a7 2 zu verwenden.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/h5>\n<ol>\n<li>Mitglieder k\u00f6nnen nat\u00fcrliche oder juristische Personen sein, die die gemeinn\u00fctzigen Bestrebungen des Vereins f\u00f6rdern und unterst\u00fctzen wollen.<\/li>\n<li>Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erkl\u00e4rung beantragt. \u00dcber die Mitgliedschaft entscheidet der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder m\u00fcssen vollj\u00e4hrig sein.<\/li>\n<li>Mitglieder des Vereins sind:\n<ul>\n<li> die ordentlichen Mitglieder<\/li>\n<li> die Ehrenmitglieder<\/li>\n<li> die Lebenspartner und Kinder im Hausstand der ordentlichen Mitglieder (Familienmitgliedschaft), wenn diese oder ihre gesetzlichen Vertreter es beantragen.<\/li>\n<li> juristische Personen, vertreten durch einen Vertretungsberechtigten, der dem Vorstand schriftlich benannt wird.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Die Ehrenmitglieder werden vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie m\u00fcssen sich um Weldergoven und um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7 5 Rechte der Mitglieder<\/h5>\n<ol>\n<li>Die Mitglieder nehmen am Gemeinschaftsleben im Verein und an seiner Willensbildung teil. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und &#8211; soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben &#8211; Antr\u00e4ge zu stellen sowie das Stimmrecht auszu\u00fcben.<\/li>\n<li>Die Mitglieder k\u00f6nnen die Vereinsr\u00e4umlichkeiten gem\u00e4\u00df der gesonderten Verfahrensordnung des Vereins nutzen.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7 6 Pflichten der Mitglieder<\/h5>\n<ol>\n<li>Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein seinen Zwecken gem\u00e4\u00df zu unterst\u00fctzen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnten. Die Mitglieder haben die jeweils g\u00fcltige Vereinssatzung und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten sowie den Jahresbeitrag (\u00a7 7) p\u00fcnktlich zu entrichten.<\/li>\n<li>Die Mitglieder \u00fcberlassen dem Verein f\u00fcr die ordentliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit Name und Adresse sowie &#8211; freigestellt &#8211; Geburtsdatum und Beruf, Telefonnummer und Email-Erreichbarkeit. Ein Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand anzuzeigen. Die Daten sind vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand vertraulich zu behandeln.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7 7 Beitragszahlungen<\/h5>\n<ol>\n<li>Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die H\u00f6he des Jahresbeitrags beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung durch 2\/3-Mehrheit. Die Beitragspflicht f\u00fcr das Kalenderjahr beginnt mit dem Eintrittsmonat. Pro Hausstand f\u00e4llt der Jahresbeitrag nur einmalig an. Die Beitr\u00e4ge werden in der Regel mit Kontoeinzugserm\u00e4chtigung am Ende eines Kalenderjahres f\u00fcr das kommende Jahr erhoben.<\/li>\n<li>Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.<\/li>\n<li>Beitragszahlungen f\u00fcr das laufende Jahr werden in F\u00e4llen der Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7 8 Beendigung der Mitgliedschaft<\/h5>\n<ol>\n<li>Die Mitgliedschaft endet:\n<ul>\n<li> durch schriftliche Austrittserkl\u00e4rung<\/li>\n<li> durch Ausschluss, der bei schweren Verst\u00f6\u00dfen gegen die Vereinsinteressen oder Mitgliederpflichten vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand beschlossen werden kann. Gegen die schriftlich zu begr\u00fcndende Entscheidung des Vorstandes ist Widerspruch binnen eines Monats m\u00f6glich. \u00dcber den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.<\/li>\n<li>durch den Tod des Vereinsmitgliedes.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li> In den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 a) und b) endet auch die Familienmitgliedschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 c, es sei denn, ein anderes Familienmitglied besitzt bereits oder erwirbt die ordentliche Mitgliedschaft. Finanzielle Verpflichtungen des Mitgliedes gegen\u00fcber dem Verein bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unber\u00fchrt.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7 9 Vereinsorgane<\/h5>\n<p>Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<h5>\u00a7 10 Vorstand<\/h5>\n<ol>\n<li>Der Vorstand besteht aus dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand (Beisitzer). Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand setzt sich aus mindestens drei und h\u00f6chstens vier vollj\u00e4hrigen Mitgliedern des Vereins zusammen, mit den folgenden Aufgaben und Funktionen:\n<ol>\n<li> Vorsitzender\/ Vorsitzende<\/li>\n<li> 2. Vorsitzender\/ Vorsitzende (bei vier Mitgliedern).<\/li>\n<li> Schriftf\u00fchrer\/ Schriftf\u00fchrerin (Stellvertreter des Vorsitzenden bei drei Mitgliedern)<\/li>\n<li> 1. Kassierer\/ 1. Kassiererin<\/li>\n<\/ol>\n<p>Im erweiterten Vorstand sind mindestens t\u00e4tig:<\/p>\n<ol>\n<li> 2. Kassiererin \/ 2. Kassierer<\/li>\n<li> weitere zwei Beisitzerinnen \/ Beisitzer. Die Beisitzer m\u00fcssen Mitglieder des Vereins, der zweite Kassierer\/ die zweite Kassiererin zudem vollj\u00e4hrig sein.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li> Je zwei Vorstandsmitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes vertreten den Verein im Sinne von \u00a7 26 BGB. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder des Vereins zur Vornahme von Rechtsgesch\u00e4ften und Rechtshandlungen f\u00fcr den Verein bevollm\u00e4chtigen.<\/li>\n<li>Der\/ Die 1. Kassierer(in) verwaltet das Vereinsverm\u00f6gen.<\/li>\n<li>Dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist f\u00fcr alle Aufgaben zust\u00e4ndig und fasst die erforderlichen Beschl\u00fcsse, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben z\u00e4hlen insbesondere:\n<ul>\n<li>die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen<\/li>\n<li>die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlungen<\/li>\n<li>die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlungen<\/li>\n<li>die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung und Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens<\/li>\n<li>die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand fasst die Beschl\u00fcsse mehrheitlich. In F\u00e4llen eines Abstimmungspatts entscheidet der 1. Vorsitzende.<\/li>\n<li>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand wird vom erweiterten Vorstand beraten. Zu den Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes geh\u00f6ren insbesondere auch die aktive Unterst\u00fctzung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes bei der Organisation und Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen des Vereins sowie bei der Erledigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Pflege und Erhaltung der d\u00f6rflichen\/ st\u00e4dtischen Anlagen.<\/li>\n<li>Die Vorstandssitzungen sind \u00f6ffentlich, sofern der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand im Einzelnen nichts anderes bestimmt hat. Die Protokolle werden in geeigneter Weise \u00f6ffentlich gemacht.<\/li>\n<li>Die T\u00e4tigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auslagen k\u00f6nnen ersetzt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7 11 Bestellung des Vorstandes\/ Vorstandswahlen<\/h5>\n<ol>\n<li>Der Vorstand wird anl\u00e4sslich der Mitgliederversammlung (\u00a7 13) durch die Mitglieder f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Wahlberechtigt sind nur solche Personen, die mindestens 6 Monate Mitglieder des Vereins sind. Die Wahl zum gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand erfolgt f\u00fcr jeden Kandidaten einzeln durch Handzeichen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt im Ganzen durch Handzeichen, es sei denn, ein Viertel der erschienen Mitglieder beantragt die Einzelabstimmung.<\/li>\n<li>Der Vorstand bleibt \u00fcber den Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt sp\u00e4testens 26 Monate nach der letzten Wahl.<\/li>\n<li>Der Vorstand kann im Wege einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder abgew\u00e4hlt werden. Die Wahl eines neuen Vorstandes muss sich unmittelbar erfolgreich anschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Scheiden ein oder zwei Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes im Laufe des Gesch\u00e4ftsjahres aus, erfolgt eine Nachwahl bei der n\u00e4chsten turnusm\u00e4\u00dfigen Mitgliederversammlung. Bis dahin \u00fcbernimmt der verbliebene gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand die Aufgaben der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann auch ein Ersatzvorstandsmitglied f\u00fcr den Rest der Amtsdauer des\/der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bestellen. Das neue Vorstandsmitglied wird &#8211; sofern der Wechsel im ersten Gesch\u00e4ftsjahr nach der Vorstandswahl erfolgt ist &#8211; von der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Scheidet im Gesch\u00e4ftsjahr die\/der 2. Kassierer(in) aus, \u00fcbertr\u00e4gt der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand diese Aufgabe an ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes bis zum Ende der Amtsdauer der\/des gew\u00e4hlten 2. Kassierer(in).<\/li>\n<li>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann w\u00e4hrend der Amtszeit neue Beisitzer bestellen. Erfolgt die Neubestellung im ersten Amtsjahr des Vorstands, werden die neuen Beisitzer durch die n\u00e4chste Mitgliederversammlung best\u00e4tigt.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7 12 Kassenpr\u00fcfung<\/h5>\n<p>Die Kasse wird einmal j\u00e4hrlich vor der Mitgliederversammlung durch die gew\u00e4hlten Kassenpr\u00fcfer gepr\u00fcft.<\/p>\n<h5>\u00a7 13 Mitgliederversammlung<\/h5>\n<ol>\n<li>Die Mitgliederversammlung wird vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal j\u00e4hrlich, schriftlich und durch Aushang und\/ oder Ver\u00f6ffentlichung auf der Internetseite des Vereins mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Sie wird von einem Mitglied des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter \u00fcbt das Hausrecht aus.<\/li>\n<li>In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Absatz 1 i.V.m. \u00a7 4 Absatz 3 stimmberechtigt; eine Stimmrechts\u00fcbertragung kann nicht erfolgen. Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen oder in geheimer Wahl, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dies beantragt.<\/li>\n<li>Die Mitgliederversammlung trifft insbesondere die folgenden Beschl\u00fcsse:\n<ul>\n<li> Entlastung des Vorstandes<\/li>\n<li> Wahl des Vorstandes bzw. Nachwahl zum Vorstand<\/li>\n<li> Wahl der Kassenpr\u00fcfer<\/li>\n<li> Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/li>\n<li> Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft<\/li>\n<li> Satzungs\u00e4nderungen<\/li>\n<li> Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<li>Die Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Die Mitgliederversammlung kann unter Angabe von Gr\u00fcnden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Einberufung einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung beschlie\u00dfen. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn dies schriftlich von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.<\/li>\n<li>Eine ordnungsgem\u00e4\u00df beantragte beziehungsweise beschlossene au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung muss sp\u00e4testens vier Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen stattfinden. Die Einladung und Tagesordnung ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich und durch Aushang den Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im \u00dcbrigen gelten die Bestimmungen f\u00fcr die ordentliche Mitgliederversammlung.<\/li>\n<li>\u00dcber die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von wenigstens zwei Mitgliedern des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes unterzeichnet wird.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7 14 Gesch\u00e4ftsjahr<\/h5>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<h5>\u00a7 15 Satzungs\u00e4nderung und Aufl\u00f6sung des Vereins<\/h5>\n<p>Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder der Versammlung beschlossen werden. F\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Vereins m\u00fcssen wenigstens vierf\u00fcnftel der erschienenen Mitglieder der Versammlung stimmen. Der Antrag zur Aufl\u00f6sung des Vereins muss sich mit Gr\u00fcnden schon aus der Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ergeben.<\/p>\n<h5>\u00a7 16 Gerichtsstand<\/h5>\n<p>Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.<br \/>\nBeschlossen zu Hennef-Weldergoven durch die Mitgliederversammlung der IGW e.V. am 12. April 2008<br \/>\nF\u00fcr die Richtigkeit, Hennef- Weldergoven, am 14.April 2008<br \/>\n(Peter Noll, 1. Vors.) (Markus R\u00f6hrl, Schriftf\u00fchrer)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Interessengemeinschaft Weldergoven e.V vom 12. April 2008 Vereinssatzung als PDF \u00a7 1 Name und Sitz Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eInteressengemeinschaft Weldergoven e.V.\u201c (IGW). 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