Vereinssatzung

Satzung der Interessengemeinschaft Weldergoven e.V vom 12. April 2008

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Weldergoven e.V.“ (IGW). Er hat seinen Sitz in Hennef-Weldergoven, Rhein-Sieg-Kreis. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und des dörflichen Gemeinschaftswesens in Weldergoven. Ziele des Vereins sind:

  • Pflege der Dorfgemeinschaft und des Brauchtums
  • Anlage und Erhaltung von gemeinnützigen Einrichtungen
  • Vertretung der Interessen des Ortes in allen öffentlichen Angelegenheiten
  • Umwelt- und Naturschutz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hennef/Sieg oder deren Rechtsnachfolgerin; es ist im Sinne von § 2 zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins fördern und unterstützen wollen.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder müssen volljährig sein.
  3. Mitglieder des Vereins sind:
    • die ordentlichen Mitglieder
    • die Ehrenmitglieder
    • die Lebenspartner und Kinder im Hausstand der ordentlichen Mitglieder (Familienmitgliedschaft), wenn diese oder ihre gesetzlichen Vertreter es beantragen.
    • juristische Personen, vertreten durch einen Vertretungsberechtigten, der dem Vorstand schriftlich benannt wird.
  4. Die Ehrenmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie müssen sich um Weldergoven und um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Rechte der Mitglieder
  1. Die Mitglieder nehmen am Gemeinschaftsleben im Verein und an seiner Willensbildung teil. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und – soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben – Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben.
  2. Die Mitglieder können die Vereinsräumlichkeiten gemäß der gesonderten Verfahrensordnung des Vereins nutzen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein seinen Zwecken gemäß zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten sowie den Jahresbeitrag (§ 7) pünktlich zu entrichten.
  2. Die Mitglieder überlassen dem Verein für die ordentliche Geschäftstätigkeit Name und Adresse sowie – freigestellt – Geburtsdatum und Beruf, Telefonnummer und Email-Erreichbarkeit. Ein Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand anzuzeigen. Die Daten sind vom geschäftsführenden Vorstand vertraulich zu behandeln.
§ 7 Beitragszahlungen
  1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheit. Die Beitragspflicht für das Kalenderjahr beginnt mit dem Eintrittsmonat. Pro Hausstand fällt der Jahresbeitrag nur einmalig an. Die Beiträge werden in der Regel mit Kontoeinzugsermächtigung am Ende eines Kalenderjahres für das kommende Jahr erhoben.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
  3. Beitragszahlungen für das laufende Jahr werden in Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch schriftliche Austrittserklärung
    • durch Ausschluss, der bei schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen oder Mitgliederpflichten vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden kann. Gegen die schriftlich zu begründende Entscheidung des Vorstandes ist Widerspruch binnen eines Monats möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
    • durch den Tod des Vereinsmitgliedes.
  2. In den Fällen der Absätze 1 a) und b) endet auch die Familienmitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 3 c, es sei denn, ein anderes Familienmitglied besitzt bereits oder erwirbt die ordentliche Mitgliedschaft. Finanzielle Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand (Beisitzer). Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus mindestens drei und höchstens vier volljährigen Mitgliedern des Vereins zusammen, mit den folgenden Aufgaben und Funktionen:
    1. Vorsitzender/ Vorsitzende
    2. 2. Vorsitzender/ Vorsitzende (bei vier Mitgliedern).
    3. Schriftführer/ Schriftführerin (Stellvertreter des Vorsitzenden bei drei Mitgliedern)
    4. 1. Kassierer/ 1. Kassiererin

    Im erweiterten Vorstand sind mindestens tätig:

    1. 2. Kassiererin / 2. Kassierer
    2. weitere zwei Beisitzerinnen / Beisitzer. Die Beisitzer müssen Mitglieder des Vereins, der zweite Kassierer/ die zweite Kassiererin zudem volljährig sein.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand kann ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder des Vereins zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein bevollmächtigen.
  3. Der/ Die 1. Kassierer(in) verwaltet das Vereinsvermögen.
  4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig und fasst die erforderlichen Beschlüsse, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
    • die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
    • die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  5. Der geschäftsführende Vorstand fasst die Beschlüsse mehrheitlich. In Fällen eines Abstimmungspatts entscheidet der 1. Vorsitzende.
  6. Der geschäftsführende Vorstand wird vom erweiterten Vorstand beraten. Zu den Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere auch die aktive Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins sowie bei der Erledigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Pflege und Erhaltung der dörflichen/ städtischen Anlagen.
  7. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich, sofern der geschäftsführende Vorstand im Einzelnen nichts anderes bestimmt hat. Die Protokolle werden in geeigneter Weise öffentlich gemacht.
  8. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.
§ 11 Bestellung des Vorstandes/ Vorstandswahlen
  1. Der Vorstand wird anlässlich der Mitgliederversammlung (§ 13) durch die Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind nur solche Personen, die mindestens 6 Monate Mitglieder des Vereins sind. Die Wahl zum geschäftsführenden Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten einzeln durch Handzeichen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt im Ganzen durch Handzeichen, es sei denn, ein Viertel der erschienen Mitglieder beantragt die Einzelabstimmung.
  2. Der Vorstand bleibt über den Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes erfolgt spätestens 26 Monate nach der letzten Wahl.
  3. Der Vorstand kann im Wege einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Die Wahl eines neuen Vorstandes muss sich unmittelbar erfolgreich anschließen.
  4. Scheiden ein oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres aus, erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung. Bis dahin übernimmt der verbliebene geschäftsführende Vorstand die Aufgaben der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder. Der geschäftsführende Vorstand kann auch ein Ersatzvorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer des/der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder bestellen. Das neue Vorstandsmitglied wird – sofern der Wechsel im ersten Geschäftsjahr nach der Vorstandswahl erfolgt ist – von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.
  5. Scheidet im Geschäftsjahr die/der 2. Kassierer(in) aus, überträgt der geschäftsführende Vorstand diese Aufgabe an ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstandes bis zum Ende der Amtsdauer der/des gewählten 2. Kassierer(in).
  6. Der geschäftsführende Vorstand kann während der Amtszeit neue Beisitzer bestellen. Erfolgt die Neubestellung im ersten Amtsjahr des Vorstands, werden die neuen Beisitzer durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse wird einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung durch die gewählten Kassenprüfer geprüft.

§ 13 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, schriftlich und durch Aushang und/ oder Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Sie wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied gemäß § 5 Absatz 1 i.V.m. § 4 Absatz 3 stimmberechtigt; eine Stimmrechtsübertragung kann nicht erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen oder in geheimer Wahl, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung trifft insbesondere die folgenden Beschlüsse:
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes bzw. Nachwahl zum Vorstand
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung kann unter Angabe von Gründen mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn dies schriftlich von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  6. Eine ordnungsgemäß beantragte beziehungsweise beschlossene außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen stattfinden. Die Einladung und Tagesordnung ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich und durch Aushang den Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
  7. Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von wenigstens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet wird.
§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder der Versammlung beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins müssen wenigstens vierfünftel der erschienenen Mitglieder der Versammlung stimmen. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss sich mit Gründen schon aus der Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ergeben.

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Beschlossen zu Hennef-Weldergoven durch die Mitgliederversammlung der IGW e.V. am 12. April 2008
Für die Richtigkeit, Hennef- Weldergoven, am 14.April 2008
(Peter Noll, 1. Vors.) (Markus Röhrl, Schriftführer)